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01.02.2023

Neues kirchliches Arbeitsrecht gilt im Bistum Eichstätt

Foto: Geraldo Hoffmann

Eichstätt. (pde) – Bischof Gregor Maria Hanke hat die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die dazugehörigen Erläuterungen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 für das Bistum Eichstätt in Kraft gesetzt. Er sieht darin Chancen für kirchliche Einrichtungen bei der Suche nach Arbeitskräften und Fortschritte hin zu einem institutionenorientierten Recht.

Die Überarbeitung der Grundordnung ist laut Hanke durch Veränderungen in der Gesellschaft und der Kirche notwendig geworden. „In seiner Neufassung öffnet das kirchliche Arbeitsrecht für viele katholischen Einrichtungen in sozialen, caritativen, pädagogischen und administrativen Bereichen mehr Möglichkeiten, neue Mitarbeitende zu gewinnen“, sagt der Eichstätter Bischof. Für den Bereich der Verkündigung hat sich Hanke innerhalb der Diskussionen um die Neuordnung kritisch positioniert.

In einer Sonderausgabe des Pastoralblatts, des Amtsblatts der Diözese Eichstätt, die online abrufbar ist, wird die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Das bischöfliche „Gesetz zur Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO-ÄnderungsG)“ setzt außerdem die „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ in Kraft, mit denen die Bischöfe die Bestimmungen der Grundordnung näher erläutern und begründen. Die Grundordnung wird damit rechtlich wirksam für rund 9.000 Menschen, die beim Bistum Eichstätt und seinen Institutionen, Kirchenstiftungen und Verbänden beschäftigt sind. Außerdem setzte Bischof Hanke das neue Gesetz auch für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt zum 1. Januar in Kraft.

Die neue Grundordnung gilt für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Sie entfaltet Wirkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat, Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (zum Beispiel Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind. An die Lebensführung von Klerikern und Ordensleuten stellt das neue Recht – wie das alte – besondere kirchliche Anforderungen.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung – insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre – keinen rechtlichen Bewertungen mehr unterliegt und sich dem Zugriff des Dienstgebers entzieht. Konkret soll zum Beispiel eine Kündigung aufgrund von ziviler Wiederheirat oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen künftig nicht mehr möglich sein. Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen wird deutlich als Bereicherung gesehen. „Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein“, heißt es in Artikel 3 der neuen Grundordnung. Vorausgesetzt werden für eine Beschäftigung bei der Kirche „eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis beziehungsweise Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung beziehungsweise Weiterbeschäftigung entgegen.

Katholisches Profil der Einrichtungen stärken

Die neue „Verfassung des kirchlichen Dienstes“ – so wird die Grundordnung auch umschrieben – enthält nicht nur spezifisch arbeits- oder dienstrechtliche Regelungen, sondern insbesondere auch zentrale Aussagen zu den Strukturmerkmalen und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes und wesentlicher Kennzeichen katholischer Identität. Neu in diesem Zusammenhang ist die Ausrichtung auf ein „institutionenorientiertes Arbeitsrecht“. Damit gemeint ist, dass der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung tragen. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden. Für diesen institutionenorientierten Ansatz hat sich auch Bischof Hanke stark gemacht. Dazu initiierte er 2016 die sogenannten „Hirschberger Gespräche“. Fünf Mal berieten Fachleute im Tagungshaus der Diözese Eichstätt in Schloss Hirschberg bei Beilngries über die Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts, das für rund 790.000 Beschäftigte der katholischen Kirche und der Caritas in Deutschland gilt. Bei der letzten Tagung im Mai dieses Jahres wurde bereits der Entwurf der neuen Grundordnung diskutiert. „Wir haben noch kein institutionenbezogenes Recht, aber die neue Grundordnung geht einen Schritt in diese Richtung“, sagt Hanke. Bei der Entwicklung von Leitbildern seien nun die jeweiligen kirchlichen Einrichtungen gefordert.

Eine wichtige Hilfsstellung für die Leitbildentwicklung leisten die ebenfalls ab dem neuen Jahr geltenden „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“. Darin werden zum Beispiel die Aufgaben der Kirche klar definiert: „Auftrag der Kirche ist es, alle Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu führen. In lebendigen Gemeinden und Gemeinschaften strebt sie danach, weltweit diesem Auftrag durch die Verkündigung des Evangeliums, die Feier von Gottesdiensten und der Sakramente, durch den Dienst am Mitmenschen und durch Stiftung und Stärkung von Gemeinschaft gerecht zu werden“, heißt es in dem 23-seitigen Dokument. „Diesem Ziel dienen auch die Einrichtungen und Dienste, die die katholische Kirche in Deutschland unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können. Wer in der Kirche tätig ist, wirkt an der Erfüllung dieses Auftrags mit“, betonen die Bischöfe.

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), der auf seiner Vollversammlung im November das neue Gesetzt beschlossen hat, wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Grundordnung deren Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit überprüfen und dem Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz berichten.

Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ sind abrufbar unter www.bistum-eichstaett.de/pastoralblatt.

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Veranstalter: Kath. Jugendstelle Schwabach
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